Satzung
Satzung des Tischtennisvereins Oberotterbach 1992 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1.) Der am 19.03.1992 in Oberotterbach gegründete Tischtennisverein führt den Namen „Tischtennisverein Oberotterbach 1992“. Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Oberotterbach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau eingetragen.
2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist
a) die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe
b) die Förderung der öffentlichen Jugendhilfe
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen
- die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen
- die Anschaffung und Unterhaltung von Sportgeräten
- die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen
- geeignete Massnahmen, den Vereinszweck zu erreichen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Verütungen begünstigt werden.
Ausgaben des Vereins für runde Geburtstage, Vereins-Jubiläen, Heirat, Todesfall o.ä. sind vom Vorstand von Fall zu Fall festzulegen und zu genehmigen.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden
2.) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
3.) Zu Ehrenmitgliedern können durch die Vorstandschaft bei Zweidrittelmehrheit solche Mitglieder ernannt werden, die sich um das Sportwesen im allgemeinen oder um den Verein im besonderen verdient gemacht haben.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2.) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
3.) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemässer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz einmaliger, schriftlicher Mahnung
c) wegen eines schweren Verstosses gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 4 Beiträge
1.) Der Mitgliedsbeitrag sowie ausserordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2.) Ehrenmitglieder haben keine Beitragsverpflichtungen.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
1.) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und an den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
2.) Bei der Wahl von JugendvertreterInnen haben alle Mitglieder des Vereins vom 10. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht.
Als JugendvertreterIn können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
3) Der/die JugendvertreterIn wird in gesonderter Versammlung von den o. a. Stimmberechtigten gewählt. Die Auswahl des/der VertreterIn bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
§ 6 Massregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzungen oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstossen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Massnahmen verhängt werden:
a) Verweiss
b) angemessene Gelsstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teinahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Massregelungen sind mit Begründung und der Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 7 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§2.2), gegen einen Ausschluss (§3.3) sowie gegen eine Massregelung (§6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.
§ 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1.) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
2.) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jeweils in der ersten Jahreshälfte statt.
3.)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschliesst,
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat
4.) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung, im Amtsblatt der Verbandsgemeinde. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von ca. 2 Wochen liegen.
5.) Mit der Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7.) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8.) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann nur abgestimmt werden, wenn die Mitgliederversammlung miteiner Zweidrittelmehrheit beschliesst, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9.) Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 10 MitarbeiterInnen-Kreis
1.) Zum MitarbeiterInnen-Kreis gehören:
a) die MitgliederInnen des Vorstandes
b) die ÜbungsleiterInnen
c) die BetreuerInnen
d) SchiedsrichterInnen und KampfrichterInnen
e) VertreterInnen des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
f) KassenprüferInnen
g) JugendvertreterInnen
2) Der MitarbeiterInnen-Kreis tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden geleitet.
3) Der MitarbeiterInnen-Kreis soll gewährleisten, das alle im Verein tätigen MitarbeiterInnen über die Geschehnisse im Verein informiert werden.
§ 11 Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der RechnungsführerIn
d) dem/der SchriftführerIn
e) dem/der SportwartIn
f) dem/der JugendwartIn
g) bis zu 3 BeisitzerInnen aus dem Mitarbeiterkreis
Die Ämter b) bis g) ( höchstens 2 )können in Personalunion verbunden sein.
2.) Vorstand im Sinne des § 26BGB sind der/die Vorsitzende und sein(e) StellvertreterIn. Sie vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der/die StellvertreterIn jedoch nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden tätig.
3.) der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner MitgliederInnen anwesend ist.
4.) der/die Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und entscheidet bei Stimmengleichheit. Er/Sie hat das Recht, über Ausgaben bis € 200.- selbstständig zu entscheiden.
5.) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
§ 12 Protokollierung der Beschlüsse
1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist vom/von der SchriftführerIn oder dem/der vom/von der VersammlungsleiterIn bestimmten ProtokollführerIn jeweils ein Protokoll anzufertigen und von beiden zu unterzeichnen.
2) Mit der Veröffentlichung des Berichts über die Mitgliederversammlung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde ist der Informationspflicht des Vereins Genüge getan. Hierbei ist eine detaillierte Offenlegung der Finanzen nicht notwendig. Jedes Mitglied bekommt auf Wunsch Einsicht in das Ur-Protokoll der jeweiligen Mitgliederversammlung.
§ 13 Wahlen
1.) Die Mitglieder des Vorstands, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
2.) Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäss anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind.
3.) Wahlen sind auf Antrag schriftlich und geheim in der satzungsmässig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes beschliesst.
4.) Vor den Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens 2 Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. Der Wahlausschuss bestimmt einen Wahlleiter.
5.) Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
6.) Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
7.) Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
8.) Bei jeder Veränderung der Vorstandschaft ist entsprechende Meldung an das zuständige Amtsgericht /Vereinsregister erforderlich (beglaubigte Hinterlegung), dies gemäss § 67 BGB, neueste Fassung.
§ 14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemässer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.
§ 15
Gibt sich der Verein zur Durchführung der Satzung eine Geschäfts-, Finanz-, oder Benutzungsordnung, so werden diese vom Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.
§ 16 Haftung und Versicherungen:
1) Haftung: Der Verein übernimmt für den Vorstand und alle anderen ehrenamtlichen HelferInnen grundsätzlich die Haftung für Schäden durch einfache Fahrlässigkeit. Ebenfalls übernimmt der Verein die Kosten für Sachschäden durch einfache Fahrlässigkeit, welche im Rahmen der Tätigkeit eines Vorstands oder anderer ehrenamtlich tätiger Personen an deren Eigentum oder am Eigentum des Vereins entstehen. Der Verein haftet den Mitgliedern (§ 2) gegenüber nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste, ausgenommen jene, welche durch die Vereins-Haftpflicht abgedeckt sind.
2.Versicherung: Über den üblichen Versicherungs-Grundumfang hinaus versichert der Verein die ehrenamtlichen Tätigen (Vorstände/Jugend-Betreuer/Fahrer u.ä.) zusätzlich mit einer Zusatzhaftpflicht-Vollkasko- und Rechtsschutz-Versicherung für Fahrzeugeinsatz im Sport (Vereinsbezogen). Weitere Versicherungen sind von Fall zu Fall abzuschliessen z. B. bei / für Sportveranstaltungen für Nichtmitglieder, Teilnahme von Nichtmitgliedern an – z.B. – TT- Kursen, bei Abhaltung nicht satzungsgemässer Veranstaltungen u. ä.
§ 17 Auflösung des Vereins
1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat,
oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Oberotterbach, 76889 Oberotterbach, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
5) Eine Umbenennung des Vereins (neue Namensgebung) gilt nicht als Vereinsauflösung.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Oberotterbach, den 29. April 2005
Gezeichnet durch mindestens 7 stimmberechtigte Teilnehmer der jeweiligen Mitgliederversammlung.
Original Satzung ist jederzeit beim Schriftführer einsehbar!